Die Zulassung der Apotheke zum Versand von Arzneimitteln

 

Die Zulassung der Apotheke zum Versand von Arzneimitteln

Ohne behördliche Erlaubnis geht es nicht

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmanngoing online...

Die zum 1. Januar 2004 in Kraft tretenden Änderungen des Apothekengesetzes, des Arzneimittelgesetzes und der Apothekenbetriebsordnung machen es möglich: Apotheken dürfen Arzneimittel auch direkt an Ihre Kunden versenden. Allerdings bedarf es hierzu einer behördlichen Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes.

Beantragen kann eine solche Erlaubnis jeder Apotheker, der bereits eine klassische Offizinapotheke betreibt. Denn der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Medikamentenversand nur „aus“ einer öffentlichen Apotheke „zusätzlich“ zu dem üblichen Apothekenbetrieb erfolgen darf. Rein virtuelle Apotheken ohne Offizinapotheke wird es also nicht geben. Zulässig dürfte es aber sein, sich auf den Medikamentenversand schwerpunktmäßig zu konzentrieren, solange dieser einer klassischen Apotheke angegliedert ist.

Das Apothekengesetz stellt verschiedenste Mindestanforderungen an die Zulassung zum Versand auf, die der Apotheker sicherzustellen hat. So bedarf es eines Qualitätssicherungssystems zur Gewährleistung der sachgerechten Verpackung und Versendung der Arzneimittel. Zudem bedarf es Vorkehrungen zur Information und Beratung der Patienten, da es beim Versand keinen persönlichen Kontakt zwischen Patient und Apotheker geben wird.

Für den Versand der Arzneimittel sind durch den Apotheker weitere Anforderungen sicherzustellen. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass die bestellten Medikamente im Normalfall zwei Tage nach deren Bestellung versandt werden sollen. Auch soll ein System der Sendungsverfolgung eingerichtet werden, wie dies bereits von den großen Versandunternehmen bekannt ist.

Für Apotheker, die Ihr Sortiment auch im Internet anbieten werden, ist zusätzlich vorgeschrieben, dass – so der Gesetzgeber – „hierfür geeignete Einrichtungen und Geräte“ zur Verfügung stehen. Hiermit dürfte allerdings nicht die Verpflichtung verbunden sein, sämtliche notwendigen Einrichtungen wie einen Server und ein komplettes Netzwerk in der Apotheke stehen zu haben. Vielmehr wird es ausreichen, wenn die Apotheke hier über ein Mindestmaß an EDV-Einrichtung verfügt und der Server, von dem das Online-Angebot im weltweiten Netz verfügbar ist, bei einem der üblichen Service Provider steht.

Im Detail bleibt aber abzuwarten, wie sich die Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden entwickeln wird. Das Gesetz lässt bei den einzelnen Anforderungen an die Versanderlaubnis vieles offen, so dass die Antragsvoraussetzungen sowohl Spielraum für die konkrete Ausgestaltung durch den einzelnen Apotheker, aber auch für die Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde lassen…