Die Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen

Die Vereinbarung von wahlärztlichen Leistungen...

oder: Der BGH stellt hohe Anforderungen an Wahlleistungsvereinbarungen

von Rechtsanwalt Wolfgang Mews 

Kein Krankenhaus und liquidationsberechtigter Arzt wird bei der Vereinbarung von Wahlleistungen den Fehler begehen, die Einzelheiten nicht schriftlich zu fixieren. Dies insbesondere deshalb, weil die Schriftform der Wahlleistungsvereinbarung  gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV gesetzlich vorgeschrieben ist und bei Nichteinhaltung die Vereinbarung unwirksam und damit die Berechnung nicht möglich ist.

Der Teufel steckt jedoch im Detail: Vereinbart der Patient mit dem Krankenhaus Wahlleistungen, können unter Umständen erhebliche Kosten auf den Patienten zukommen, die nicht voll von der Krankenversicherung oder der Beihilfe (§ 6 Nr. 6a BhV) übernommen werden. Der Privatversicherte unterschreibt die Vereinbarung, ohne auch nur eine kleine Vorstellung von den großen Kosten zu haben, die auf ihn zukommen. Die Rechtsprechung legt deshalb die Hinweispflicht aus § 22 BPflV durchaus patientenfreundlich aus.

Wurde der Patient  bei Abschluss des Vertrages über Wahlleistungen nicht informiert, ist die Situation für beide Seiten sehr unglücklich, denn der Patient ist gegebenenfalls von den Rechnungen geschockt und streitet sich dann bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag mit der Verrechnungsstelle - und der Arzt wartet auf die ihm zustehenden Gebühren.

Auch wenn es Fälle geben mag, in denen erst an zweiter Stelle über die Kosten und deren Beitreibung nachgedacht werden sollte, gibt es bei der Vereinbarung von ärztlichen Wahlleistungen für beide Seiten einiges zu beachten. Der BGH hat sich deshalb mit der Frage beschäftigt, wie der Patient bei der Vereinbarung von Wahlleistungen ausreichend im Sinne § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV  informiert werden muss.

In seiner Entscheidung vom 27.11.2003 (Az.: III ZR 37/03) legte er infolgedessen Kriterien fest, bei deren Vorliegen, der Patient jedenfalls ausreichend informiert worden sein soll.

Ausreichend wäre demnach:

- kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der Patient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;

- kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;

- Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;

- Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV);

- Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durchschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen.

Leider wollte der BGH sich mit der Frage der Mindestanforderungen an die Hinweispflicht noch nicht auseinandersetzen, auch wenn er mit seiner zweiten Entscheidung vom 8. Januar 2004 (Az.: III ZR 375/02) die hinreichenden Anforderungen nochmals betont hat. Sicher sollte jedoch sein, dass eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen jedenfalls dann unwirksam ist, wenn der Patient keinen der Hinweise erhalten hat; wie in allen anderen Fällen zu entscheiden ist, wird man anhand der im Urteil vorgegebenen Leitlinie entscheiden müssen.

Es gilt sowohl für das Krankenhaus und den liquidationsberechtigten Arzt als auch für den Patienten, dass eine transparente Darstellung der erforderlichen Hinweise die Grundlage für eine reibungslose Durchsetzung der angefallenen Gebühren ist. Hierbei sind besonders die kleinen „Hügel“ zu beachten, die die Vereinbarung zur Unwirksamkeit führen könnten.

Wir stehen Ihnen gerne für die Erstellung eines Konzeptes zur Verfügung, beraten Sie aber auch, falls Sie bei Erhalt Ihrer Krankenhausrechnung für Wahlleistungen böse überrascht worden sind.