Die Website des Apothekers

Die Website des Apothekers

Neue Möglichkeiten - altes Recht

von Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann

Viele Apotheker haben bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Erlaubnis zum Betrieb einer Versandapotheke einzuholen. Diese haben zumeist zugleich auch eine umfangreiche Internetpräsenz aufgebaut und mit dem Versandhandel von Arzneimitteln und sonstigen apothekenüblichen Waren über das Internet begonnen. Diese ist seit Januar 2004 mit einer entsprechenden Erlaubnis der Aufsichtsbehörde zulässig, unabhängig davon, ob es sich um rezeptfreie oder rezeptpflichtige Medikamente handelt.

Für den Apotheker, der sich durch den Versand von Medikamenten ein größeres Geschäftsfeld eröffnen möchte, ergeben sich jedoch eine Vielzahl von Besonderheiten im Vergleich zum Onlinehandel mit herkömmlichen Waren. Allen voran aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind einige wichtige Grundsätze für die Gestaltung der eigenen Website und die Werbung hierfür abzuleiten.

Das Gesetz sieht im Falle der so genannten Publikumswerbung besondere Einschränkungen vor. Bei einer öffentlich zugänglichen Website einer Versandapotheke wird es sich in den allermeisten Fällen gerade um solche Publikumswerbung handeln, da der Online-Shop selbstverständlich frei zugänglich sein soll. Der Apotheker wird also die Besonderheiten des HWG für Publikumswerbung zu beachten haben. Hiervon kann allenfalls dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es um einen mittels Passwort geschützten Bereich auf der Website geht, dessen Zugang nur Fachkreisen möglich ist.

Die Einschränkungen für die Werbung beginnen bereits bei der äußeren Gestaltung der Website oder der Werbebanner. Nur die kompetente Beratung kann hier Unannehmlichkeiten vermeiden. Denn bereits die Wahl der abgebildeten Fotomotive kann schnell zu einem Verstoß gegen das HWG oder besonderes Berufsrecht führen. Beispielsweise darf nicht mit der bildlichen Darstellung von Personen in Berufsbekleidung oder in Ausübung ihrer Tätigkeit geworben werden. Der Apotheker im weißen Kittel beim Verkaufen von Medikamenten oder im Kundengespräch ist daher keinesfalls ein geeignetes Motiv für ein Foto auf der Website.

Auch die von Haartransplantationen oder Appetitzüglern gewohnte „Vorher- Nachher“-Darstellung mit verschiedenen Fotos stellt bei Arzneimitteln einen glasklaren Verstoß gegen das HWG dar.

In Bezug auf die sprachliche Gestaltung der Website lohnt sich zur Vermeidung von Abmahnungen ein vorheriger Check. Auch für Webeaussagen gelten restriktive Regelungen. So sind zum Beispiel Werbeaussagen unzulässig, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen. Auch eine irreführende Werbung dahingehend, dass der Erfolg eines Medikaments mit Sicherheit zu erwarten sei, ist nach dem HWG nicht erlaubt. Schließlich sollte man von der Verwendung von Superlativen Abstand nehmen.

Die Einbindung von technischen Erweiterungen der Website kann durchaus problematisch sein. Die Verwendung von Gästebüchern beispielsweise kann schnell dazu führen, dass Dritte nicht nur Aussagen zu dem Versand oder dem Shop als solchen treffen, sondern sich auch gut oder schlecht über bestimmte Medikamente äußern. Mit Äußerungen Dritter darf jedoch nicht geworben werden, sodass die technische Ausgestaltung der Website immer auch auf die rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen.

Hier steckt der Teufel auch im Detail. So ist in der Rechtsprechung noch völlig ungeklärt, ob der Versandapotheker auf seiner Website auch die Möglichkeit eröffnen muss, den so genannten Beipackzettel abzurufen. Das Gesetz sieht hier Ausnahmen für verschiedene Medien (zum Beispiel Fernsehen) vor. Bislang ungeregelt ist aber, ob dies auch für den Internetauftritt eines Apothekers gelten soll.

Schließlich sind die seit einiger Zeit bestehenden Regelungen im Bereich des Fernabsatzrechtes zu beachten, die zunächst einmal auch für den Onlineshop eines Apothekers gelten. Dies hat direkten Einfluss auf die Gestaltung des Online-Bestellvorgangs und natürlich auch des Kleingedruckten, also der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Angesichts der breiten Produktpalette, welche in einer Apotheke erworben werden können, sind hier die für das jeweilige Sortiment zu beachtenden Besonderheiten im Auge zu behalten. So liegt auf der Hand, dass für besondere Arzneimittel andere Gestaltungen zu wählen sind, als dies für „normale“ Produkte wie zum Beispiel ein Blutdruckmessgerät der Fall ist.

Für den Onlineshop eines Apothekers sind also verschiedenste rechtliche Hürden zu überwinden, damit die jeweilige Aufsichtsbehörde oder der unliebsame Konkurrent nicht die Erlaubnis zum Betrieb der Versandapotheke widerruft oder eine Abmahnung ins Haus schickt.